Neues Verfahren gegen Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der Rechtsstaat, so lernen wir in der Schule, und so wird es auch ständig in den Medien und von Politikern verlautbart, garantiert die strikte Trennung von Legislative, Judikative und Exekutive. Soweit zur Theorie.
Was die wenigsten Bundesbürger wissen: Paßt einzelnen Ministerien oder gar der Regierung die Entscheidung von Finanz- oder Verwaltungsgerichten nicht, ergeht ein sogenannter „Nichtanwendungserlaß“, d.h.: Der Gesetzgeber setzt sich über die Rechtsprechung selbst höchster Gerichte einfach hinweg. Die Zahl der „Nichtanwendungserlasse“ ist bedeutend höher, als man glaubt und füllt inzwischen eine Bibliothek von voluminösen Bänden. Derartige Urteile werden dann zum größten Teil nicht einmal veröffentlicht und auch den Finanzämtern bleiben derartige Urteile unbekannt.
Soweit, als Einleitung zum folgenden Text, zu unserem hochheiligen Rechtsstaat Deutschland!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat soeben eine neue Beschwer-de der auf solche Verfahren spezialisierten Berliner Rechtsanwaltskanzlei von Raumer gegen die Bundesrepublik Deutschland angenommen, zu der die Bundesregierung nun Stellung nehmen muß. Nur unter 1 Prozent aller Beschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland erreichen dieses Verfahrensstadium nach einer richterlichen Vorprüfung des Straßburger Gerichtshofes. Die Beschwerde betrifft einen Vorgang, von dem bis zu 100.000 enteignete ehemalige DDR-Bürger betroffen sind.
Die Familie des Beschwerdeführers war 1987 unrechtmäßig enteignet worden, wollte aber nicht ihr eigenes schon zu DDR-Zeiten in private Hand übergegangenes Grundstück zurück, sondern ein Ersatzgrundstück der Stadt Dresden. Solche „Ersatzgrundstücksansprüche“ sah § 9 Vermö-gensgesetz (VermG) ausdrücklich vor. Nur wenn die Stadt oder Kommune ein solches Ersatz-grundstück nicht zur freien Verfügung hatte, sollte der Enteignete auf eine bloße, wertmäßig i.d.R unter 10 Prozent des Grundstückswertes liegende Entschädigung verwiesen werden. Trotz dieser gesetzlichen Regelung verweigerten Städte und Gemeinden die Herausgabe solcher Grundstücke bis Herbst 1998 aber zumeist mit dem Argument, sie benötigten die Veräußerung-serlöse selbst zur Sanierung ihrer Haushalte. Diese Praxis beendete das Bundesverwaltungs-gericht mit seiner Grundsatzentscheidung vom 17. September 1998 (BVerwG 7 C 6.98). Die Gemeinden seien verpflichtet, den Alteigentümern die Ersatzgrundstücke herauszugeben. Dafür aber dürften sie sich den Wert dieser Grundstücke von dem für Wiedergutmachungs-angelegenheiten zuständigen Bund ersetzen lassen.
Das Bundesfinanzministerium reagierte alarmiert auf diese Entscheidung. Es gab am 24. November 1998 eine Weisung an sämtliche Vermögensämter heraus, entgegen geltendem Gesetzesrecht und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Enteig-neten keine Ersatzgrundstücke zuzusprechen. Im September 2000 strich der Gesetzgeber dann auf Anregung des Bundesfinanzministeriums den gesamten § 9 VermG ersatzlos.
Die Eheleute Dömel, die jetzt in Straßburg klagen, wurden nun nicht erst Opfer der gesetz-geberischen Streichung von § 9 VermG, sondern bereits zuvor des gesamten „Nichtanwen-dungserlasses“ des Bundesfinanzministeriums. Dieser führte dazu, daß auch in ihrem Fall bereits zwei Jahre vor der gesetzgeberischen Streichung geltendes Recht und geltende Recht-sprechung nicht angewandt wurden: Zunächst teilte die Stadt Dresden auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Dresden mit, daß es keine vergleichbaren städtischen Grundstücke gäbe. Daß dies eine Falschaussage war, konnte die Familie Dömel im Gerichtsverfahren durch die Vorlage aktueller Verkaufsexposés der Stadt schnell belegen. Trotzdem verweigerte die Stadt weiterhin die Herausgabe eines Grundstückes, ohne hierfür weitere Gründe anzugeben. Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden (Urteil vom 11. März 2003, AZ: 13 K 2417/98) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Beschluß vom 8. Januar 2004, AZ: 7 B 58.03) haben in dem Verfahren Dömel zwischenzeitlich festgestellt, es sei rechtswidrig, wenn eine Behörde sich wegen einer in Zukunft möglicherweise einmal anstehenden Gesetzänderung ihrer Verpflich-tung entziehe, Ansprüchen nach aktuell gegebener Rechtslage stattzugeben. Auch hätte das Vermögensamt sich nicht an die Weisung des Bundesfinanzministeriums halten dürfen, weil diese „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen sei. Der Familie Dömel sei ein „anwartschafts-rechtsähnliches Recht“ auf ein Ersatzgrundstück unter Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip genommen worden. Dadurch sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, denn die wesentlich geringere Entschädigungszahlung nach dem Entschädigungsgesetz kompensiere auch nicht annähernd den Wert des entgangenen Ersatzgrundstücks.
Trotz dieser gerichtlichen Feststellungen konnten die Eheleute Dömel ihren Anspruch auf ein Ersatzgrundstück allerdings nicht mehr durchsetzen, weil diese gerichtlichen Entscheidungen erst lange nach der Streichung des § 9 VermG ergingen. Daher hat die Familie Dömel nun in Straßburg eine Beschwerde wegen Verletzung ihres Eigentumsrechts, Verletzung des Diskrimi-nierungsverbots und Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozeß eingereicht. Ein mögliches Urteil, was für das nächste Jahr zu erwarten wäre, könnte Deutschland durch einen Vergleich abwenden (Beschwerde Dömel ./. BRD, AZ: 31828/03).
gez. Stefan von Raumer,
Rechtsanwalt