Ist meine Lebens- oder Rentenversicherung noch das Richtige für mich?
Es sind zunehmend Zweifel berechtigt, sein Geld der Versicherungswirtschaft – zum Ausgleich der zusehends schwächelnden Gesetzlichen Rentenversicherung – zur Altersvorsorge zu überlassen. Längst vorbei sind die Zeiten, in denen eine Verzinsung von 7 – 8% geboten werden konnte, und die Versicherer als stark und solide galten. Umsatzrückgänge im Neugeschäft der Versicherungs-gesellschaften in 2005 zwischen 10% und bis zu 40%, gepaart mit zunehmenden Vertragsstorni, steckt keine Gesellschaft ohne Blessuren weg, natürlich immer zum Nachteil der laufenden Verträge. Noch in diesem Jahr werden einige, sogar namhafte Versicherer fusionieren oder von anderen geschluckt werden – mit der Folge, daß die betroffenen Policeninhaber sich in vielen Fällen nur noch mit dem Garantiezins (2,75% bis 4%, und dies auch nur auf den Kapitalteil) zufriedengeben müssen. Wer die jüngste Überschußbeteiligungs-Mitteilung mit der vor einem Jahr vergleicht, stellt schmerz-lich fest, daß die prognostizierten Ablaufleistungen i.d.R. weiter gefallen sind.
Vor diesem Hintergrund wiegt der am 12.10.2005 gefällte höchstrichterliche Urteilsspruch des Bundesgerichtshof (BGH) Aktenzeichen (IV ZR162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) aus Sicht der Versicherer besonders schwer.
Inhalt und Folgen des BGH-Urteils zu kapitalbildenden Lebens-/Rentenversicherungen:
Der BGH hat auf eine Verbandsklage des Bundes der Versicherten vom 9. Mai 2001 hin geurteilt und Teile der Allgemeinen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Klauseln (§ 172 VVG), welche die Berechnung der beitragsfreien Versicherungen und des Rückkaufswertes, die Verrechnung von Abschlußkosten und des Stornoabzuges regeln. Der BGH sah die unangemessene Benachteiligung darin, daß den Versicherungsnehmern durch den Mangel an Transparenz die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, daß wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden, einmaligen Abschlußkosten – Zillmerung – in den ersten Jahren keine oder allenfalls nur geringe Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.
Wie hat der BGH nun im Einzelfall entschieden?
Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungs-kapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschußbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.
Die Veränderungen in den allgemeinen Bedingungen betreffen nach Aussagen des BGH etwa 10 – 15 Mio. Policen, die im Zeitraum Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden.
Was kann man mit bereits gekündigten oder beitragsfreien Verträgen tun?
Versicherungsnehmer können bei gekündigten Verträgen generell eine Neuberechnung des Storno-abzuges und eine Verrechnung der Abschlußkosten fordern, was i.d.R zu einer Nachzahlung führt.
Für die beitragsfrei gestellten Verträge kann eine Neuberechnung der beitragsfreien Versicherung und eine Gutschrift verlangt werden. Dies gilt auch für geplante Beitragsfreistellungen.
Wie ist nun die aktuelle Situation zu beurteilen?
Der (ehemalige) DBSFS empfiehlt allen Policeninhabern, die im oben genannten Zeitraum Verträge abgeschlossen haben, ihr Recht schriftlich einzufordern. Der Bund der Versicherten (www.bundderversicherten.de) hat hierzu ein gutes Merkblatt erarbeitet. Die Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de) wird in Kürze einen Kontrollrechner installieren, mit dem die Nachbe-rechnungen der Versicherer sinnvollerweise überprüft werden können. Darüber hinaus bereitet die Verbraucherzentrale gerade eine Sammelklage gegen einzelne Versicherer vor. Im ersten Schritt wird Interessierten gegen eine Gebühr von € 30 eine Vorprüfung angeboten, um festzustellen, mit welcher Erstattung man voraussichtlich rechnen kann. Im zweiten Schritt wird mit den von der Verbraucherzentrale ausgewählten Rechtsanwälten eine Sammelklage angestrengt.
Und was macht die Versicherungswirtschaft?
Nach eigenen Aussagen werden alle Anfragen bearbeitet. Die Versicherungsunternehmen informieren jedoch aktuell – von sich aus – keinen der betroffenen (zum Teil ehemaligen) Versicherungsnehmer. Darüber hinaus gibt sich die Branche weiterhin (zweck)optimistisch und versucht, das Problem möglichst auszusitzen. Es ist wohl leider zuviel verlangt, eine ähnliche Professionalität wie in anderen Wirtschaftszweigen (Tourismus- oder Automobilbranche) zu erwarten, wo man aktiv auf seine Vertragspartner zugeht.
Oder ist es eher das Ausmaß dessen, was gerade auf dem Spiel steht, was einige Versicherungs-manager erschaudern läßt?
Immerhin sind von den derzeit rund 95 Mio. Kapitalversicherungsverträgen, die die Bundesbürger halten, mindestens jeder 10. Vertrag von dem Urteil des BGH betroffen!
Fazit: Besprechen Sie mit einem neutralen (Finanz- und Vermögens)berater Ihres Vertrauens die neueste Entwicklung. Auch wenn Sie nicht unmittelbar durch eine Policenkündigung betroffen sind, haben die aktuellen Entwicklungen für Inhaber einer kapitalbildenden Lebens- und Renten-versicherung zumindest mittel- und langfristige Auswirkungen. Die Zukunft liegt auch bei der privaten Altersvorsorge eher in der flexiblen Ansparung in einer aktiven und unabhängigen Vermögensverwaltung.
Joachim Haller, Berlin
Quellen: BGH-Pressestelle; Bund der Versicherten, Verbraucherzentrale Hamburg und eigene Recherchen